4 Erkenntnisse aus dem Urteil zu Einwilligungsbannern
von Katrin Nebermann
4 Erkenntnisse aus dem neuesten Urteil und Papier zu Einwilligungsbannern
Das Landgericht München I hat erstinstanzlich die Einwilligungs-Gestaltung auf der Webseite focus.de für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 29.11.2022 – Az.: 33 O 14766/19). Auch die neueste Version der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Website-Betreiber vom Dezember 2022 beschäftigt sich intensiv mit der Frage der Gestaltung von Einwilligungsbannern.
Deshalb ist es an der Zeit, das eigene Einwilligungsbanner mal wieder auf dem Prüfstand zu stellen.
Wir haben folgende Empfehlungen für dich, die sich aus dem Focus-Urteil und der neuesten Version der Orientierungshilfe ergeben:
1. Verzichte besser auf Einwilligungsbanner, wenn weder einwilligungspflichtige Cookies noch Dienste genutzt werden:
„Nicht jeder Einsatz von Cookies oder das anschließende Tracking ist per se einwilligungsbedürftig. Daher sollten entsprechende Einwilligungsbanner nur eingesetzt werden, wenn tatsächlich eine Einwilligung notwendig ist.“
2. Biete eine Ablehnmöglichkeit auf der ersten Ebene deines Einwilligungsbanners an:
„Eine Schaltfläche „Einstellungen oder Ablehnen“, die zu einer weiteren Ebene des Banners führt, ist an dieser Stelle nicht ausreichend.“
3. Gestalte die Buttons zur Einwilligung und Ablehnung gleich:
„Die Möglichkeit keine Einwilligung zu erteilen, muss eindeutig als gleichwertige Alternative zur Option „Einwilligung erteilen“ dargestellt werden. Dies ist anzunehmen, wenn sich z. B. neben einem Button „Einwilligung erteilen“ ein insbesondere in Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild vergleichbarer Button „Weiter ohne Einwilligung“ finden lässt.“
Und generell gilt: Übermittle Daten an US-Anbieter nur Server-seitig ohne Personenbezug (wie beim Conversion Upload mit etracker analytics der Fall).
„Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der regelmäßigen Nachverfolgung von Nutzerverhalten auf Webseiten oder in Apps verarbeitet werden, können grundsätzlich nicht auf Grundlage einer Einwilligung nach Art. 49 Abs. 1 lit. a) DS-GVO in ein Drittland übermittelt werden.“
Siehe zum Urteil und zur neuesten Orientierungshilfe auch unseren Blogartikel.