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Allgemeine Vertragsbedingungen für Individualleistungen der etracker GmbH 1 Geltungsbereich 2 Vertragsschluss und Änderungen 3 Besondere Bedingungen für Beratungsleistung 4 Besondere Bedingungen für die Erstellung von Software 5 Abrechnung 6 Mitwirken des Kunden 7 Abnahmen 8 Verschwiegenheit 9 Leistungsstörungen 10 Rechtseinräumungen 11 Rechte Dritter 12 Fremdleistungen und Subunternehmer 13 Sonstige Haftung 14 Sonstiges

Allgemeine Vertragsbedingungen für Individualleistungen der etracker GmbH

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1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für sämtliche individuell erbrachten Leistungen der etracker GmbH, Erste Brunnenstraße 1, 20459 Hamburg (im Folgenden „etracker“ oder „Anbieter“ bzw. „wir“ genannt), unabhängig von deren Inhalt und Rechtsnatur. Sie gelten in der jeweils zuletzt einbezogenen Fassung auch für künftige Verträge zwischen etracker und dem Kunden, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden. Abweichenden Bedingungen und Vertragsangeboten des Kunden wird hiermit widersprochen.

(2) „Individuell erbrachte Leistungen“ sind Leistungen, die etracker unter Berücksichtigung der individuellen Anforderungen des Kunden erbringt, z. B. Softwareentwicklung oder Beratungs-leistungen. Für die Standardleistungen von etracker, insbesondere die etracker analytics, etracker Optimiser und etracker On-Premise Produkte, gelten die unter https://www.etracker.com/agb/ abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

(3) Diese Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2 Vertragsschluss und Änderungen

(1) Angebote von etracker sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsschluss mit etracker erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von etracker.

(2) etracker schuldet die jeweils mit dem Kunden vereinbarten Leistungen. etracker schuldet vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung in keinem Fall das Erreichen eines bestimmten, über die eigentliche Vertragsleistung hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolgs.

(3) Änderungen der vereinbarten Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von etracker und der Vereinbarung in Textform (E-Mail, Brief).

(4) Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches des Kunden auf die Leistungsbedingungen auswirkt, kann etracker eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie die Verschiebung etwaig vereinbarter Termine verlangen.

(5) etracker erbringt ihre Leistungen für den Kunden. Eine Haftung gegenüber Dritten übernimmt etracker vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung nicht.

3 Besondere Bedingungen für Beratungsleistung

(1) Die Regelungen dieses § 3 gelten für die Erbringung von Beratungsleistungen durch etracker. Beratungsleistungen umfassen die Beratung des Kunden sowie die Unterstützung des Kunden bei der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Nutzungsanalyse und nutzungsoptimierten Gestaltung von Online-Angeboten.

(2) Beratungsleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen erbracht. Soweit für die Beratungsleistungen und die Erhebung erforderlicher Daten auf Wunsch des Kunden Dritte herangezogen werden, erfolgt die Heranziehung dieser vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Namen und im Auftrag des Kunden.

(3) etracker schuldet eine fachgerechte Ausführung der Beratungsleistungen unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beauftragung gem. § 2 dieser AVB benannten Anforderungen und kein bestimmtes Beratungsergebnis. Nach Auftragserteilung können Anforderungen nur im Rahmen einer Änderungsvereinbarung einbezogen werden.

(4) Bucht der Kunde ein Beratungspaket oder in sonstiger Form eine Gesamtheit von Beratungsleistungen, so wird in der jeweiligen Einzelvereinbarung ein Zeitraum genannt, in welchem die Leistung abgerufen werden kann (Abrufzeitraum). Ruft der Kunde die jeweils vereinbarte Leistung in der jeweils vereinbarten Menge nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums ab, so ermöglicht ihm etracker einen Abruf des nicht abgerufenen Rests der Leistung (Restleistung) innerhalb einer Nachfrist von einem Monat, beginnend mit dem Ablauf des Abrufzeitraums. Für eine sinnvolle Verwendung der Restleistung ist der Kunde verantwortlich. Mit Ablauf der Nachfrist verfallen die nicht abgerufenen Leistungen unter Ausschluss von Ansprüchen auf Erstattung im Voraus geleisteter Vergütungen sowie unter Ausschluss einer Minderung der Vergütung wegen des nicht erfolgten Abrufs.

4 Besondere Bedingungen für die Erstellung von Software

(1) Die Regelungen dieses § 4 gelten für die Erstellung und Anpassung von Software für den Kunden durch etracker.

(2) etracker benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen in Textform festhalten. Der Ansprechpartner steht etracker für notwendige Informationen und Abstimmungen zur Verfügung.

(3) Vorbehaltlich einer gesonderten Abrede ist etracker nicht zur Analyse der vorhandenen Daten, Hard- und Software und der sonstigen Systemumgebung des Kunden verpflichtet und insoweit auf die vollständige Information durch den Kunden angewiesen. etracker berücksichtigt die beim Kunden vorliegenden Voraussetzungen, soweit sie in Textform Bestandteil der Leistungsbeschreibung werden.

(4) Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben und hierdurch eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht zu erstellen ist, detailliert etracker die Leistungsanforderungen mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen in Textform genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.

(5) Etwaige Änderungswünsche betreffend Softwareleistungen wird der Kunde etracker in Textform mitteilen. etracker wird den Kunden auf dessen Wunsch gegen Vergütung bei der Formulierung der Änderungsanforderung unterstützen. Für die Prüfung von Änderungswünschen steht etracker eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vergütungssätze, beim Nicht-Bestehen einer einschlägigen Vereinbarung nach den jeweils gültigen Listenpreisen von etracker zu.

(6) etracker schuldet nicht die Installation oder Implementierung der Software, wenn dies nicht mit dem Kunden vereinbart ist. Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht. Ist kein fester Übergabezeitpunkt vereinbart, kündigt etracker die Bereitstellung des Leistungsergebnisses mit angemessener Ankündigungsfrist (zumindest fünf Tage, sofern im Hinblick auf die Termindichte des jeweiligen Projekts möglich) an.

(7) Die Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes oder die Zustimmung zur Hinterlegung schuldet etracker nur, wenn und soweit dies in Textform vereinbart ist.

5 Abrechnung

(1) Soweit Leistungen nach Zeitaufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung durch etracker monatlich nach Leistungserbringung, sofern mit dem Kunden keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(2) Forderungen von etracker werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Im Verzugsfall ist etracker zur Einstellung der Leistung bis zur vollständigen Erfüllung aller offenen Forderungen berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte von etracker bleiben unberührt.

(3) etracker behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Leistungsergebnissen vor. etracker ist ferner berechtigt, offene Forderungen gegen den Kunden im Verzugsfall mit vom Kunden für andere etracker Dienste geleisteten Vorauszahlungen zu verrechnen. Hierdurch kann sich die Laufzeit vorausbezahlter Standard-Produkte im Verrechnungsfall verkürzen. Wenn etracker von diesem Recht Gebrauch machen möchte, wird etracker den Kunden im Verzugsfall auf diesen Umstand hinweisen und eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gewähren.

(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von etracker unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Vertragsverhältnis resultieren. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6 Mitwirken des Kunden

(1) Der Kunde hat etracker alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen mitzuteilen und etracker bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. etracker kann die Mitteilungen des Kunden als richtig und vollständig ansehen und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Gleichwohl wird etracker den Kunden bei erkannten Unrichtigkeiten auf diesen Umstand hinweisen. Anweisungen des Kunden sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt.

(2) Der Kunde übergibt etracker nur solche Vorlagen und Arbeitsmittel, deren auftragsgemäße Verwendung durch etracker keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt etracker insoweit von allen Ansprüchen und Rechten Dritter frei. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung im gesetzlichen Umfang.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die zur Leistungsumsetzung erforderliche Hard- und Software, soweit sie nicht ausdrücklich von etracker bereitzustellen ist. Soweit etracker vereinbarungsentsprechend beim Kunden tätig werden soll, stellt der Kunde unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze, Schulungsräume, Präsentationsmöglichkeiten (Beamer/Flipchart/Whiteboard) und sonstige nicht gemäß Vereinbarung von etracker zu stellenden erforderlichen Arbeitsmittel und Mitwirkungen zur Verfügung.

(4) Der Kunde haftet für seine Mitwirkungen, insbesondere hat er Datenträger vor Übergabe an etracker auf Viren und sonstige Schadsoftware mit einem aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutzprogramm zu prüfen. Wird die Erbringung der Vertragsleistung durch eine verzögerte, nicht vollständige oder mangelhafte Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden erschwert oder vereitelt, so ist etracker berechtigt, eine angemessene Abgeltung des sich daraus ergebenden Mehraufwands zu fordern.

(5) Der Kunde verpflichtet sich, Daten vor einer Übergabe an etracker oder Bearbeitung durch etracker unaufgefordert zu sichern.

7 Abnahmen

(1) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen sowie der ihm übergebenen Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. etracker ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb von 21 Tagen ab Übergabe mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Kunde das Arbeitsergebnis nutzt. Bei vorangegangenen Zwischenabnahmen ist nur die Vertragsgemäßheit des letzten übergebenen Leistungsteils und das Zusammenwirken aller Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.

(2) Abnahmen sind auf Wunsch von etracker vom Kunden auch in Textform zu erklären.

(3) Bei einer etwaigen Verweigerung der Abnahme sind die Abnahmehindernisse detailliert zu beschreiben. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und sind von etracker innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wesentlich ist ein Mangel, wenn sein Vorhandensein die Tauglichkeit der Leistung zum vereinbarten Zweck beseitigt oder so beeinträchtigt, dass dies zu spürbarem Mehraufwand für den Kunden führt.

(4) etracker ist bereit, den Kunden bei Abnahmeprüfungen gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.

8 Verschwiegenheit

etracker verpflichtet sich, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Kunden, die etracker im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.

9 Leistungsstörungen

(1) Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist – im Folgenden vereinfachend sämtlich stets “Liefertermin” genannt – wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von etracker vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und nicht von etracker zu vertretender Umstände, insbesondere unverschuldeter Nicht- Falsch- oder Spätbelieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, so können sowohl der Kunde als auch etracker – unabhängig von anderen Rücktrittsrechten – vom Vertrag zurücktreten, wenn die Liefer-/ Leistungsverzögerung nicht von ihnen zu vertreten ist.

(2) Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann etracker auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

(3) etracker gerät nur aufgrund einer Mahnung des Kunden in Textform in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(4) Tritt der Kunde zusätzlich zur Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er etracker nach Ablauf der Leistungsfrist eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Eine Haftung von etracker ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre.

(5) Garantien im Rechtssinne durch etracker liegen nur bei in Textform erfolgter Garantieabrede unter Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ vor.

(6) Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von etracker und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

(7) Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche betreffend Software nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Das Zusammenwirken der von etracker bereitgestellten oder abgeänderten Software mit Hardware oder Software, die Dritte erstellt haben oder die beim Kunden bereits im Einsatz sind oder zum Einsatz kommen und/oder sonstige Kompatibilitäten ist von etracker nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich Bestandteil der Vertragsleistung ist.

(8) Weist die Leistung von etracker einen Sachmangel auf, ist etracker zweimalig Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, sofern etracker die Mängelbeseitigung nicht endgültig verweigert hat. etracker steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl von etracker beim Kunden oder bei etracker.

(9) Der Kunde hat etracker soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von etracker die beanstandete Software sowie weitere zur Fehlerdiagnose ähnliche Informationen und Unterlagen wie beispielsweise Fremdsoftware, Speicherabbilder („Dumps“), Fehlerprotokolle usw. zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen in Textform zu melden.

(10) Die Gewährleistung erlischt für Leistungsergebnisse, die der Kunde verändert hat, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist.

(11) etracker kann die Vergütung seines Aufwands für die Mängelprüfung verlangen, soweit sich ein Mängelanspruch des Kunden als unberechtigt erweist oder soweit Mehraufwand darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde die Leistungsergebnisse verändert oder nicht entsprechend der Anleitung von etracker in seine Internet-Dienste eingebunden hat.

10 Rechtseinräumungen

(1) Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Ausschreibungsunterlagen und Zwischenergebnissen verbleiben bei etracker, sofern nicht abweichend vereinbart.

(2) etracker räumt dem Kunden unter der Bedingung der Leistung der vollständigen Vergütung durch den Kunden die für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein. Vorbehaltlich einer abweichenden in Textform getroffenen Vereinbarung ist mit der Vergütung nur die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, in bearbeiteter Form (soweit die Bearbeitung nicht für die vereinbarungsgemäße Nutzung erforderlich ist) und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Übertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen der Zustimmung von etracker in Textform. etracker bleibt ausdrücklich berechtigt, die Leistungsergebnisse und im Rahmen der Leistungserbringung gewonnenen Erkenntnisse, Methoden und Informationen unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden weiter zu verwenden und Dritten zu überlassen. Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte durch etracker bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

(3) Bei unberechtigter Nutzung ist der Kunde zur angemessenen Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von etracker unberührt bleiben.

(4) Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Gesamtleistung geschuldeten Entgelts. Es werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt. Rechtseinräumungen werden unwirksam, solange der Kunde mit einer laufenden Vergütung für das jeweilige Leistungsergebnis in Verzug gerät.

(5) etracker nimmt ggf. für die Leistungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial wie Software, digitale Bilder usw.) in Anspruch. Der Kunde darf dieses fremde Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der vereinbarten Nutzung der Leistungen von etracker nutzen. Der Kunde hält etracker von sämtlichen Ansprüchen und Rechten Dritter wegen vom ihm zu vertretender Überschreitungen der Nutzungsrechte frei.

11 Rechte Dritter

(1) etracker haftet nicht für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Leistungsergebnissen, ferner nicht für deren Tauglichkeit zur Erlangung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte. etracker gewährleistet nicht, dass von etracker erstellte Leistungsergebnisse und insbesondere deren Verwendung im Geschäftsbereich des Kunden keine gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Marken, Muster, Patente) Dritter verletzen, und ist von der Haftung für solche Rechtsverletzungen befreit. Eine Kollisionsrecherche schuldet etracker nicht, sofern dies nicht in Textform gesondert vereinbart wurde.

(2) Werden durch eine Leistung von etracker Rechte Dritter verletzt, wird etracker nach eigener Wahl und auf eigene Kosten

  • dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
  • die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
  • die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.

(3) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von etracker seine Rechte verletzen würde, hat der Kunde etracker unverzüglich in Textform zu informieren.

12 Fremdleistungen und Subunternehmer

Fremdleistungen sind Leistungen oder Leistungsteile, die nicht von etracker zu erbringen sind. Soweit etracker in Absprache mit dem Kunden Dritte mit Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt, stellt der Kunde etracker von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. Die Haftung von etracker für Fremdleistungen (beinhaltend Auswahl und Anleitung der Leistungsschuldner) ist ausgeschlossen, sofern nichts Abweichendes unter Wahrung der Textform mit dem Kunden vereinbart ist.

Der Kunde verpflichtet sich, Subunternehmer von etracker für die Dauer von einem Jahr ab dem letzten Tätigwerden des Subunternehmers im Rahmen einer Leistung von etracker für den Kunden nicht selbst oder durch Dritte für gleichartige Leistungen zu beauftragen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe von € 25.000, welche mit weitergehenden Schadensersatzansprüchen von etracker zu verrechnen ist.

13 Sonstige Haftung

(1) etracker haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet etracker gegenüber dem Kunden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für etwaig übernommene Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist sowie solche, auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den halben Betrag der Gesamtvergütung für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht, höchstens jedoch auf einen Betrag von € 25.000 je Schadensfall, beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(2) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen etracker verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

(3) Die Einschränkungen der vorstehenden Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von etracker, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden und sinngemäß auch für Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz.

(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

14 Sonstiges

(1) etracker speichert und verarbeitet ggf. personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies zur Vertragsabwicklung und zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von etracker gegenüber dem Kunden erforderlich ist. Für die Datenverarbeitung gelten die Informationen gemäß Art. 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung, welche über unsere Internetseite unter https://www.etracker.com/datenschutz/ bereitgestellt werden.

(2) Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Zur Auslegung der Vertragspflichten gilt ausschließlich die deutsche Fassung dieser AVB.

(4) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Hamburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und etracker.